Die Motorfahrzeughaftpflicht-Versicherung
In der Schweiz muss für jedes Motorfahrzeug, das im öffentlichen Verkehr verwendet wird, zwingend eine Motorfahrzeughaftpflichtversicherung abgeschlossen werden. Der Gesetzgeber möchte damit sicherstellen, dass die Haftpflichtansprüche aus Verkehrsunfällen sicher bezahlt werden. Wer durch ein ein Motorfahrzeug geschädigt wird, soll nicht das Risiko tragen müssen, dass der Lenker nicht genügend Geld hat, um den angerichtetetn Schaden zu bezahlen.
Folgendes Beispiel soll dies verdeutlichen:
Ein 20-jähriger Raser verliert wegen übersetzter Geschwindigkeit die Beherschung über sein Fahrzeug. Er kracht in eine Reihe von parkierten Autos. Zwei Autos haben Totalschaden, drei weitere sind stark beschädigt. Der angerichtete Schaden beträgt total 95 000 Franken.
Dass der Raser für den angerichteten Schaden einzustehen hat, liegt auf der Hand. Doch die Haftpflichtansprüche alleine nützen den fünf Geschädigten wenig. Ohne Haftpflichtversicherung müsste der Raser seine Schulden in Raten abstottern. Das würde Jahre dauern. Die Geschädigten müssten also viel Geduld haben und kämen vielleicht sogar selbst in ernsthafte finanzielle Bedrängnis, z.B. weil sie aus beruflichen Gründen sofort auf ein Ersatzauto angewiesen sind und auch nicht genügend Geld haben, um dieses zu bezahlen.
Dank der obligatorischen Haftpflichtversicherung werden solche Situationen vermieden. Die Versicherung zahlt den Schaden, sobald die Haftungsverhältnisse abgeklärt sind.
Die Motorfahrzeughaftplicht-Versicherung im Überblick
| Massgebliche Gesetze |
Strassenverkehrsgesetz SVG (für Haftpflicht des Motorfahrzeughalters und Versicherungspflicht); Strassenverkehrsverordnung (für minimale Garantiesummen). |
| Versicherungs-obligatorium |
Sie trifft den Halter jedes Motorfahrzeugs, das im öffentlichen Verkehr verwendet wird. Die Strassenverkehrsämter dürfen nur aufgrund eines Versicherungsnachweises Kontrollschilder herausgeben. |
| Örtliche Geltung |
Der Versicherungsschutz gilt automatisch in Europa und den Mittelmeerrandstaaten (grüne Karte). Für Fahrten ausserhalb dieses Bereichs muss eine separate Haftpflichtversicherung abgeschlossen werden. |
| Versicherte Personen |
Versichert sind der Halter und Lenker, die das Fahrzeug mit seiner Erlaubnis benützen.
- Bei Unfällen während Strolchenfahrten haftet die Haftpflichtversicherung gegenüber Personen,
die nicht wissen konnten, dass das Fahrzeug zum Gebrauch entwendet wurde. Der Versicherer kann aber auf den Entwender und eventuell auch auf den Lenker des entwendeten Fahrzeug Regress nehmen.
- Schäden aus Unfällen mit unversicherten und unbekannten Fahrzeugen/Fahrrädern (Fahrerflucht) deckt der nationale Garantiefonds. Die Geschädigten müssen einen Selbstbehalt von 1 000 Franken selbst tragen.
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| Versicherte Ereignisse |
Versichert sind fünf Schadenereignisse:
- Schäden aus Betrieb des Motorfahrzeugs
- Schäden durch nicht in Betrieb befindliches Motorfahrzeug
- Schäden wegen Ein- und Aussteigens
- Schäden von Drittpersonen aus Unfallhilfe
- Schadenverhütungskosten
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| Versicherte Schäden |
- Personenschäden und Sachschäden von Drittpersonen bis zur Garantiesumme. Sie beträgt
bei den meisten Versicherern maximal 100 Mio. Franken pro Ereignis (gesetzlich vorgeschriebene
Minimalsummen).
- Ausschlüsse. Sachschäden des Halters und seines Ehegatten, seiner Kinder und Enkelkinder,
seiner Eltern und Grosseltern sowie der Geschwister, die im gleichen Haushalt wohnen, sind
ausgeschlossen {AVB!).
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| Versicherungs-leistungen |
Vermögensbedarf für berechtigte Haftpflichtansprüche, die an den Halter/Lenker gestellt werden.
- Direktes Forderungsrecht. Der Geschädigte kann seine Schadenersatzforderung direkt an
den Versicherer stellen.
- Selbstbehalt. Die Versicherer stufen den Selbstbehalt wie folgt ab: jugendliche Lenker
(Fr. 1 000.-), Neulenker (Fr. 500.-), andere Lenker (Fr. 0).
- Regressrecht des Versicherers; wichtige Fälle: Regress auf den Lenker wegen groben Verschuldens, Regress auf andere für den Unfall mitverantwortliche Personen bzw. ihrer Versicherer.Mit einer Zusatzversicherung kann der Regress auf den Lenker wegen groben Verschuldens ausgeschlossen werden (gilt nicht für Absicht, Fahren unter Alkohol- und Drogeneinfluss).
- Abwehr unberechtigter Haftpflichtansprüche (passiver Rechtsschutz).
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Versicherungs-prämie
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- Die Höhe der Vertragsprämie hängt von verschiedenen Einf lussgrössen ab (z. B. Art des Fahrzeugs, Grosse und Leistung, Verwendungszweck, Eigenschaften des Lenkers).
- Dank dem Bonus-/Malus-System profitieren schadenfreie Versicherte von tiefen Prämien. In
schadenfreien Jahren sinkt die Prämie für das Folgejahr auf die nächsttiefere Prämienstufe.
Wird ein Schaden gemeldet, steigt sie um die in den AVB vorgesehenen Stufen an. Die Versicherer bieten ihren Kunden eine Bonusschutzversicherung an.
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