Kostenbeteiligung in der Grundversicherung
Die Versicherten müssen sich an den Kosten beteiligen, wenn Arzt-, Spital- oder Medikamentenkosten entstehen.
Die Kostenbeteiligung setzt sich aus der Franchise und dem Selbstbehalt (in der Regel 10% der die Franchise übersteigenden Kosten) zusammen. Bei Unfällen nach UVG (Bundesgesetz über die Unfallversicherung) und Mutterschaft sind Leistungen von Franchise und Selbstbehalt ausgenommen. Alle Arbeitnehmer, die mehr als 8 Stunden pro Woche bei einem einzelnen Arbeitgeber beschäftigt sind, sind von diesem gegen Unfälle versichert.
Beispiel:
Ein Versicherter hat eine Franchise von CHF 500 und in einem Kalenderjahr Arzt- und Medikamentenkosten von CHF 2600:
| Arztrechnungen |
Beträge
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Krankenkassenabrechnung
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Beträge
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a) Dr. Arnold
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CHF 1500
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Ihre medizinischen Kosten
- Franchise
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CHF 2600
CHF 500
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b) Dr. Müller
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CHF 700
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Zwischensumme für Selbstbehalt
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CHF 2100 |
c) Medikamente
Generika
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CHF 150
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- 10% der Arztrechnungen
- 10% der Generika
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CHF 170
CHF 15
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| d) Originalmedikamente
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CHF 250
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- 20% der Orginalmedikamente
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CHF 50
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Total
CHF 2600 Die Krankenkasse übernimmt
CHF 1865
* Dieses Beispiel liegt der Annahme zu Grunde, dass die Franchise voll ausgeschöpft ist und somit die 20% für die Orginalmedikamente voll zum Tragen kommen.
