Kostenbeteiligung in der Grundversicherung

Die Versicherten müssen sich an den Kosten beteiligen, wenn Arzt-, Spital- oder Medikamentenkosten entstehen.
Die Kostenbeteiligung setzt sich aus der Franchise und dem Selbstbehalt (in der Regel 10% der die Franchise übersteigenden Kosten) zusammen. Bei Unfällen nach UVG (Bundesgesetz über die Unfallversicherung) und Mutterschaft sind Leistungen von Franchise und Selbstbehalt ausgenommen. Alle Arbeitnehmer, die mehr als 8 Stunden pro Woche bei einem einzelnen Arbeitgeber beschäftigt sind, sind von diesem gegen Unfälle versichert.

Beispiel:

Ein Versicherter hat eine Franchise von CHF 500 und in einem Kalenderjahr Arzt- und Medikamentenkosten von CHF 2600:


 Arztrechnungen Beträge
Krankenkassenabrechnung
Beträge
a) Dr. Arnold                
CHF 1500
Ihre medizinischen Kosten               
- Franchise                                     
CHF 2600

CHF  500
b) Dr. Müller                     
CHF  700
Zwischensumme für Selbstbehalt   
CHF 2100
c) Medikamente
    Generika                       
CHF  150
- 10% der Arztrechnungen              
- 10% der Generika                        
CHF  170

CHF    15
d) Originalmedikamente  CHF  250
- 20% der Orginalmedikamente      
CHF    50



                                      
Total                                             CHF 2600                               Die Krankenkasse übernimmt                   CHF 1865
    

* Dieses Beispiel liegt der Annahme zu Grunde, dass die Franchise voll ausgeschöpft ist und somit die 20% für die Orginalmedikamente voll zum Tragen kommen.