Obligatorische Grundversicherung
Seit dem 1. Januar 1996 ist die Grundversicherung für alle Personen mit Wohnsitz in der Schweiz obligatorisch. Die Leistungen der Grundversicherung sind bei allen Krankenkassen identisch und im Krankenversicherungsgesetz (KVG) verankert. Die Krankenkassen müssen jeden Antragsteller aufnehmen (=volle Freizügigkei). Die Risiken " Krankheit" und "Unfall" sind durch die Grundversicherung abgedeckt. Wer durch den Arbeitgeber gegen Unfall versichert ist, kann die Unfalldeckung kündigen.
Die Grundversicherung übernimmt ausschliesslich Leistungen, die im Wohnkanton des Versicherten erbracht werden. Ausnahme: Benötigt der Versicherte aus medizinisch zwingenden Gründen Leistungen, die im Wohnkanton nicht durchgeführt werden können (komplexe Eingriffe wie Organtransplantationen etc.) oder muss er notfallmässig Leistungen ausserhalb seines Wohnkantons in Anspruch nehmen, so sind diese ebenfalls gedeckt. Dies gilt auch bei vorübergehenden Auslandaufenthalten.
Die Prämien für die Grundversicherung unterscheiden sich nach Wohnort und Alter des Versicherten.
* Kinder (bis zum vollendeten 18. Altersjahr)
* junge Erwachsene (19. bis zum vollendeten 25. Altersjahr)
* Erwachsene
Von den aus der Grundversicherung bezahlten Leistungen müssen die Versicherten eine Kostenbeteiligung, die sogenannte Franchise und einen Selbstbehalt von 10% übernehmen.
Hinweis: Von Franchise und Selbstbehalt ausgenommen sind Leistungen bei Mutterschaft (sofern diese ohne Komplikationen abläuft)!
