Wer hat Anspruch auf eine individuelle Prämienverbilligung?
Pro Kanton werden individuelle Hilfen angeboten, um eine finanzielle Unterstützung für die gesetzlichen Grundversicherungsprämien (OKP = obligatorische Krankenpflegeversicherung) an die berechtigten Versicherungsnehmer auszuzahlen. Es ist erstaunlich, dass 30% der Bevölkerung die Bedingungen erfüllen würden.
Zu unterscheiden ist eine direkte versus eine indirekte Prämienverbilligung, welche von Kanton zu Kanton unterschiedlich gehandhabt wird. Eine Mischform ist ebenfalls denkbar.
Direkte Prämienverbilligung
Die direkte Prämienverbilligung gilt für folgende Kantone:
AG, BE, BS, FR, GE, JU, NE, SG, SH, SO, TI, VD, VS, ZG und ZH
Bei dieser Form wird die Prämienverbilligung direkt von der Prämie abgezogen.
Indirekte Prämienverbilligung
Die indirekte Prämienverbilligung gilt für folgende Kantone:
AI, AR, BL, GL, GR, LU, NW, OW, SZ, TG und UR
Bei dieser Form wird die Prämienverbilligung bei der Steuerrechnung abgezogen oder der Versicherungsnehmer erhält die Prämienverbilligung direkt ausbezahlt. Im Normalfall wird erst am Ende des Jahres die Prämienverbilligung abgerechnet.
Bedingungen: Wann haben Sie Anspruch auf eine individuelle Prämienverbilligung? Beispiel Zürich
- Die Personen, welche ein Anrecht auf Prämienverbilligung haben, werden automatisch erfasst. Die Gemeinde schickt einen Antrag, der innerhalb von zwei Monaten unterzeichnet retourniert werden muss
- Falls Sie Ergänzungsleistungen zur AHV/IV erhalten
- Falls Sie vor dem 1.1.2012 Ihren Wohnsitz in Zürich hatten
- Falls Sie kürzlich verheiratet oder geschieden wurden
In diesem Fall wenden Sie sich an Ihre Gemeinde
- Falls Ihr Steuereinkommen im Vergleich zum Vorjahr beträchtlich abgenommen hat.
In diesem Fall wenden Sie sich an Ihre Gemeinde
- Die Höhe der Prämienverbilligung hängen vom Alter, dem genauen Wohnort und natürlich dem steuerbarem Gesamteinkommen (die Obergrenze liegt in Zürich für 2012 bei CHF 61 000 – Angaben ohne Gewähr) bzw. der Quellensteuer ab. Dabei darf das steuerbare Vermögen nicht über
CHF 150‘000 für Einzelpersonen bzw. CHF 300‘000 für Verheirate, eingetragene Partner, Alleinerziehende sein.
Für genaue Informationen wenden Sie sich idealerweise an Ihre Gemeinde.
Achtung: Ansprüche auf eine Prämienverbilligung verjähren nach zwei Jahren!
(Quelle: SVA Zürich, Stand Oktober 2011)
Alle Angaben ohne Gewähr.