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Kredite - Informationsstelle für Konsumkredit (IKO)

Auf Grundlage des Konsumkreditgesetzes haben die Kreditgeber die Informationsstelle für Konsumkredit IKO gegründet. Die Statuten der IKO sind vom Eidg. Justiz- und Polizeidepartement genehmigt.

Gemäss Verordnung zum Konsumkreditgesetz hat der Kreditgeber der IKO für jeden gewährten Konsumkredit zu melden:

  •    Name, Vorname, Adresse, Geburtsdatum des Kreditnehmers
  •    Kreditart
  •    Vertragsbeginn
  •    Anzahl Raten
  •    Bruttobetrag des Kredits inkl. vertraglich vereinbarter Zinsen und Kosten
  •    Vertragsende (soweit vertraglich vereinbart)
  •    Höhe der Tilgungsraten (soweit vertraglich vereinbart)

Zahlungsverzüge sind der IKO ebenfalls zu melden.

Im Rahmen der Kreditfähigkeitsprüfung haben die Kreditgeber bei der IKO alle bei ihr gemeldeten Verpflichtungen des Kreditnehmers anzufragen.

Die IKO untersteht dem Datenschutzgesetz. Jedermann hat ein Selbstauskunftsrecht. Dazu ist ein handschriftlich unterzeichneter Antrag zur Auskunftserteilung mit Ausweiskopie (ID, Pass, Führerschein etc.) an das IKO einzusenden. Die Auskunft wird durch dieses innert der gesetzlich gesetzten Frist von 30 Tagen erteilt.

 

Link zu IKO Homepage



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